BGH - Beschluss vom 14.05.2019
AnwZ (Brfg) 4/19
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Sachsen, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 14/17 (I)

Freistellung von der Pflicht zur Entrichtung des Beitrags zur Rechtsanwaltwkammer; Vorliegen eines besonderen Härtefalles; Darlegungslast bezüglich einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO; Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

BGH, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 4/19

DRsp Nr. 2019/9073

Freistellung von der Pflicht zur Entrichtung des Beitrags zur Rechtsanwaltwkammer; Vorliegen eines besonderen Härtefalles; Darlegungslast bezüglich einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO; Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Entrichtung des Kammerbeitrags nach § 5 Abs. 1 BeitragsO, wenn ein Härtefall bereits nach den Darlegungen des Anwalts nicht gegeben ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 9. November 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.297 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1993 Mitglied der Beklagten.