Streitig ist die Anwendbarkeit des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere ob die Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit in Deutschland von der Besteuerung freizustellen sind.
Der Kläger erzielt als Pilot bei der Fluggesellschaft mit Sitz in Irland Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Seinen Wohnsitz hatte er in den Streitjahren in der Bundesrepublik Deutschland. Der aus seiner beruflichen Tätigkeit in den Streitjahren bezogene Bruttoarbeitslohn betrug 2007 ... €, 2008 ... €, 2009 ... € und 2010 ... €. Die von seinem Arbeitgeber auf diese Beträge zunächst einbehaltenen und an die entsprechende irische Finanzbehörde abgeführten Steuern wurden auf Antrag des Klägers in voller Höhe an ihn erstattet.
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