BFH - Beschluß vom 18.04.2000
VII B 21/99
Normen:
EStG (1997) § 45d ; EStG (1999) § 45d Abs. 1, 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1335

Freistellungsauftrag; Verpflichtung zur Auskunftserteilung

BFH, Beschluß vom 18.04.2000 - Aktenzeichen VII B 21/99

DRsp Nr. 2000/5973

Freistellungsauftrag; Verpflichtung zur Auskunftserteilung

Die Rechtsfrage, ob das BfF dem Steuerbürger Auskunft über die aufgrund des § 45 d EStG a.F. von den Banken und Sparkassen mitgeteilten Freistellungsaufträge zur Freistellung von Zinsabschlagsteuer auf Kapitalerträge und deren Widerruf zu erteilen hat, um die Abfrage von Daten zu überprüfen, die dem BfF nach der Änderung des § 45 d EStG a.F. durch das JSt-Entlg 1999/2000/2002 nicht mehr zur Verfügung stehen bzw. ihm nicht mehr mitgeteilt werden, hat keine grds. Bedeutung, weil es sich bei dieser Fragestellung um ein Problem ausgelaufenen Rechts handelt. Zudem erhält das BfF ab VZ 1999 nur noch eine Mitteilung über die Höhe der Zinseinnahmen, die nicht mit dem Zinsabschlag belastet worden sind.

Normenkette:

EStG (1997) § 45d ; EStG (1999) § 45d Abs. 1, 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe: