BFH - Urteil vom 17.05.2022
VIII R 2/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2023, 276
BB 2022, 1941
BFH/NV 2022, 1128
DB 2022, 2130
DStR 2022, 1807
DStRE 2022, 1142
NZG 2023, 85
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 150/15

Freistellungsbescheid für SteuerabzugsbeträgeFreistellung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für KapitalerträgeVoraussetzungen für die Erteilung eines Freistellungsbescheides

BFH, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen VIII R 2/18

DRsp Nr. 2022/12365

Freistellungsbescheid für Steuerabzugsbeträge Freistellung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für Kapitalerträge Voraussetzungen für die Erteilung eines Freistellungsbescheides

Es verletzt nach der im Jahr 2010 geltenden Rechtslage nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass Dividenden, die ein öffentlich-rechtliches Versorgungswerk von inländischen Kapitalgesellschaften in seinem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG steuerbefreiten BgA bezieht, für Körperschaftsteuerzwecke gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG einem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug von den Bruttoeinnahmen mit einer teilweisen Abstandnahme auf drei Fünftel des Steuerabzugs unterliegen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.11.2017 – 6 K 150/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein öffentlich-rechtliches berufsständisches Versorgungswerk. Zweck der Klägerin ist die Sicherung der Kammerangehörigen im Alter, bei Berufsunfähigkeit und von deren Hinterbliebenen.