BFH - Beschluß vom 23.05.2000
XI B 92/99
Normen:
AO § 155 Abs. 1 Satz 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1075

Freistellungsbescheid i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO

BFH, Beschluß vom 23.05.2000 - Aktenzeichen XI B 92/99

DRsp Nr. 2000/5956

Freistellungsbescheid i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO

Die Rechtsfolge eine Aufhebungsbescheids beschränkt sich daraus, einen zuvor ergangenen Bescheid aufzuheben. Er ist daher kein Freistellungsbescheid i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO.

Normenkette:

AO § 155 Abs. 1 Satz 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Aufhebungsbescheid ein die Steuer auf null DM festsetzender Bescheid ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist nicht klärungsbedürftig.

Die Rechtsfolge eines Aufhebungsbescheids beschränkt sich darauf, einen zuvor ergangenen Bescheid aufzuheben, d.h. dessen Rechtswirkungen zu beseitigen. Er ist daher kein Freistellungsbescheid i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977). Freistellungsbescheide lauten auf null DM (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. November 1984 VIII R 376/83, BFH/NV 1985, 13).

2. Der BFH hält allerdings nach Ergehen eines Aufhebungsbescheids einen neuen Bescheid nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr für zulässig, wenn der Steuerpflichtige den Aufhebungsbescheid als Verzicht auf eine Steuerfestsetzung o.ä. verstehen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1986 VI R 216/83, BFHE 147, 215, BStBl II 1986, 779).