Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Aufhebungsbescheid ein die Steuer auf null DM festsetzender Bescheid ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist nicht klärungsbedürftig.
Die Rechtsfolge eines Aufhebungsbescheids beschränkt sich darauf, einen zuvor ergangenen Bescheid aufzuheben, d.h. dessen Rechtswirkungen zu beseitigen. Er ist daher kein Freistellungsbescheid i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (
2. Der BFH hält allerdings nach Ergehen eines Aufhebungsbescheids einen neuen Bescheid nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr für zulässig, wenn der Steuerpflichtige den Aufhebungsbescheid als Verzicht auf eine Steuerfestsetzung o.ä. verstehen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1986 VI R 216/83, BFHE 147, 215, BStBl II 1986, 779).
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