Der Gesetzgeber kann für die Frage der Gefährdung des Steueranspruchs unzweifelhaft in verfassungsrechtlich zulässiger Weise an Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes anknüpfen. Allerdings werden wohl vereinzelte und längere Zeit zurückliegende Verhaltensweisen nicht zur Annahme des Gefährdungstatbestandes in § 48 b Abs. 1 Satz 2 EStG führen, wenn der Steuerpflichtige sich anschließend längere Zeit steuerlich "korrekt" verhalten hat.
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