FG Hamburg - Urteil vom 30.03.2010
6 K 243/09
Normen:
EStG § 48b;

Freistellungsbescheinigung für Bauabzugsteuer

FG Hamburg, Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 6 K 243/09

DRsp Nr. 2010/11666

Freistellungsbescheinigung für Bauabzugsteuer

Versagung der Freistellungsbescheinigung bei Gefährdung des Steueranspruchs durch steuerliches Vorverhalten Dritter (hier: der Eltern) kann im Einzelfall rechtmäßig sein.

Normenkette:

EStG § 48b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung für das Verfahren der Bauabzugsteuer gemäß § 48 b des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die am ... geborene Klägerin ist Schülerin.

Am 11.06.2009 ging bei dem Beklagten ein ausgefüllter und von der Klägerin unterschriebener Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einer gewerblichen Tätigkeit ein. Darin gab die Klägerin an, dass sie einen Fugereibetrieb eröffnet habe. Sie beantragte die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG.

Auf Nachfragen des Beklagten teilte die Klägerin mit, dass sie sich jeweils nach der Schule um den Betrieb kümmere. Ihre Mutter unterstütze sie dabei. Ihren Vater, der Erfahrungen im Fugereigewerbe habe, beschäftige sie als Arbeitnehmer. Sie arbeite mit unterschiedlichen Auftraggebern zusammen und führe die Vertragsverhandlungen selbst. Die Klägerin legte hierzu eine Gewerbeanmeldung vom ... 2009 und bezüglich des Vaters eine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung vom ... 2009 vor.