LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2022
L 5 KR 1980/21
Normen:
SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 2795/19

Freiwillige Mitgliedschaft in der Kranken- und sozialen PflegeversicherungBerücksichtigung von Gehaltszahlungen im Insolvenzverfahren bei der Ermittlung der Jahresarbeitsentgeltgrenze

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2022 - Aktenzeichen L 5 KR 1980/21

DRsp Nr. 2022/17566

Freiwillige Mitgliedschaft in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Berücksichtigung von Gehaltszahlungen im Insolvenzverfahren bei der Ermittlung der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Wurde zwischen dem insolventen Arbeitgeber und dem Insolvenzverwalter eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass dem Arbeitnehmer normal weiter Gehalt bezahlt wird und der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf das Insolvenzgeld dem Insolvenzverwalter abtritt, erhält der Arbeitnehmer in Höhe der Gehaltszahlungen Arbeitsentgelt, das bei der Ermittlung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16.04.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger auch für den Zeitraum April bis einschließlich Dezember 2016 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzuentrichten hat.