LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.05.2023
L 28 KR 469/20
Normen:
SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 96 Abs. 1; SGB V § 175 Abs. 4 S. 4; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 240 Abs. 4a; SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 2; SGB V § 240 Abs. 4 S. 1; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 182 KR 1611/19

Freiwillige Versicherung eines hauptberuflich Selbstständigen in der gesetzlichen KrankenversicherungBeitragshöhe bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen KrankenkasseBerücksichtigung von Ausschüttungen aus mit Nießbrauch belegtem Kommanditanteil bei der Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrags

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.05.2023 - Aktenzeichen L 28 KR 469/20

DRsp Nr. 2023/10004

Freiwillige Versicherung eines hauptberuflich Selbstständigen in der gesetzlichen Krankenversicherung Beitragshöhe bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse Berücksichtigung von Ausschüttungen aus mit Nießbrauch belegtem Kommanditanteil bei der Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrags

1. Der Berücksichtigung als Einkünfte im Sinne des § 240 SGB V steht nicht entgegen, dass die Ausschüttungen aus einem Kommanditanteil an einer KG Versicherten tatsächlich (im Ergebnis) nicht zugeflossen sind, weil der Kommanditanteil zugunsten eines Familienangehörigen teilweise mit einem Nießbrauch belegt ist (Vorbehalts- und Quotenießbrauch).2. Bei der Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchs aus Anlass einer unentgeltlichen Übertragung eines Gesellschaftsanteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge handelt es sich um eine Form der Vorausabtretung. Es liegt darin eine freiwillige Verwendung der künftigen Einkünfte vor, die die Höhe der Beiträge nicht mindert.

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 96 Abs. 1; SGB V § 175 Abs. 4 S. 4; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 240 Abs. 4a;