Die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG kam zur Anwendung, da der Oberarzt nicht Arbeitgeber des Krankenhauspersonals war. Unerheblich war, ob die Geldzuwendungen Lohnzahlungen durch einen Dritten darstellten. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG auch dann anwendbar, wenn der Empfänger der Zuwendung das Geschenk als Betriebseinnahme oder Arbeitslohn versteuern muss (BFH v. 5.7.1996, BStBl II 1996, 545).
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