FG Düsseldorf vom 29.04.2002
17 K 2860/99 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 971

Freiwillige Zahlungen eines Oberarztes an Krankenhauspersonal

FG Düsseldorf, vom 29.04.2002 - Aktenzeichen 17 K 2860/99 E

DRsp Nr. 2002/14334

Freiwillige Zahlungen eines Oberarztes an Krankenhauspersonal

Freiwillige Zahlungen eines angestellten Oberarztes, der im Krankenhaus auch eine freiberufliche Praxis betreibt, an das vom Krankenhausträger zur Verfügung gestellte Krankenhauspersonal fallen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG und sind daher oberhalb von 40 _ weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1 ;

Für die Praxis:

Die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG kam zur Anwendung, da der Oberarzt nicht Arbeitgeber des Krankenhauspersonals war. Unerheblich war, ob die Geldzuwendungen Lohnzahlungen durch einen Dritten darstellten. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG auch dann anwendbar, wenn der Empfänger der Zuwendung das Geschenk als Betriebseinnahme oder Arbeitslohn versteuern muss (BFH v. 5.7.1996, BStBl II 1996, 545).

Fundstellen
EFG 2002, 971