FG München - Urteil vom 20.02.2002
10 K 4780/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 12 Nr. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 753

Fremdvergleich bei Kaufverträgen zwischen Ehegatten mit Rückübertragungsklausel; Einkommensteuer 1995

FG München, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 10 K 4780/99

DRsp Nr. 2002/9517

Fremdvergleich bei Kaufverträgen zwischen Ehegatten mit Rückübertragungsklausel; Einkommensteuer 1995

1. Wird ein vermietetes Grundstück an den anderen Ehegatten verkauft, kann der Kaufvertrag steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn zwar der Kaufpreis dem Verkehrswert des Grundstücks entspricht, aber Rückübertragungsklauseln vereinbart werden, die im Rahmen von Grundstücksschenkungen oder vorweggenommenen Vermögensübertragungen zur Absicherung des Schenkers oder Übergebers üblich sind, nicht hingegen bei Kaufverträgen zwischen fremden Dritten.2. Hier: Annahme einer verschleierten Finanzierung des privaten Hausbaus.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 12 Nr. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die Gütertrennung vereinbart haben. Sie wurden im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.