Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.
Mit der Rüge, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Fremdvergleich habe sich dahin weiter entwickelt, dass der Fremdvergleich unter Berücksichtigung der Hauptpflichten auszulegen sei, dies habe das Finanzgericht (FG) unberücksichtigt gelassen, wird keine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) aufgeworfen. Vielmehr beanstandet die Beschwerde damit, das FG habe unter Verstoß gegen die neuere BFH-Rechtsprechung für den Fremdvergleich falsche Maßstäbe angelegt. Die --behauptete-- unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz im konkreten Einzelfall ist aber kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.
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