OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.04.2024
3 W 76/23
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 3 Hs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 807
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 OH 14/11

Frist der Streitwertbeschwerde im selbständigen Beweisverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.2024 - Aktenzeichen 3 W 76/23

DRsp Nr. 2024/6764

Frist der Streitwertbeschwerde im selbständigen Beweisverfahren

1. Das selbständige Beweisverfahren ist mit Blick auf den Beginn der Abänderungssperrfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG und die Rechtsmittelfrist nach § 68 Abs. 1 S. 3 GKG isoliert von einer etwaigen späteren Hauptsache zu betrachten. 2. Da ein selbständiges Beweisverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen werden kann, kommt es im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG auf seine anderweitige Erledigung an.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.09.2017, Az. 17 OH 14/11, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 3 Hs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren wurde der Streitwert mit Beschluss vom 20.09.2017 auf bis 290.000 EUR festgesetzt.