Streitig ist, ob nach Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt ein Wechsel von der Regel- zur Pauschalversteuerung von Arbeitslohn zulässig ist.
Die Klägerin bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der am 02.04.2012 beim Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2011 erklärte sie einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 4.260 € und eine Lohnsteuer i.H.v. 364,51 €. Diese Werte übernahm das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 31.05.2012.
Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung reichten sie ein Schreiben des Arbeitgebers der Klägerin vom 19.10.2012 ein, nach dem dieser wunschgemäß die Abrechnungen der Klägerin für den Zeitraum ihrer geringfügigen Beschäftigung korrigiert habe. Das monatliche Einkommen sei pauschal versteuert worden.
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