I.
Das Finanzgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 20.9.2006 (4 K 115/06) den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von DM 916.890,28 zu zahlen. Dieser Zahlungsverpflichtung kam der Antragsgegner in der Folgezeit in der Weise nach, dass er gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 18.10.2006 die Aufrechnung mit einer Forderung aus einem von der Antragstellerin angefochtenen Rückforderungsbescheid vom 23.2.2000 erklärte; mit diesem Rückforderungsbescheid verlangte der Antragsgegner von der Antragstellerin Ausfuhrerstattung in Höhe von rund 1 Mio. DM zurück.
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