OLG München - Urteil vom 23.04.2009
23 U 4199/08
Normen:
AktG § 246 Abs. 1; GmbHG § 38; GmbHG § 47 Abs. 4;
Fundstellen:
DB 2009, 1231
Vorinstanzen:
LG München II, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 3781/07

Frist für die Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung; Wahrung der Anfechtungsfrist bei Verzögerung der Zustellung; Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen Eingehung einer Darlehensverbindlichkeit

OLG München, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 23 U 4199/08

DRsp Nr. 2009/28345

Frist für die Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung; Wahrung der Anfechtungsfrist bei Verzögerung der Zustellung; Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen Eingehung einer Darlehensverbindlichkeit

1. Fehlt eine Regelung in der Satzung einer GmbH, so sind Beschlüsse der Gesellschafterversammlung entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 246 Abs. 1 AktG regelmäßig innerhalb eines Monats anzufechten. 2. Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zustellung und nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht abzustellen. Die Zustellung wirkt jedoch gem. § 167 ZPO zurück, wenn sie "demnächst" erfolgt ist. Hiervon ist auszugehen, wenn sich bei Mängeln der Klage (hier: unrichtige Angabe des Beklagtenvertreters) die Zustellung um nicht mehr als 14 Tage verzögert. 3. Die Abberufung eines Geschäftsführers ist gerechtfertigt, wenn er unter Verstoß gegen die gesellschaftliche Kompetenzordnung im Namen der Gesellschaft eine Darlehensverpflichtung eingegangen ist.

I. Auf die Berufung des Nebenintervenienten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 10.07.2008 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.