BFH - Beschluss vom 16.08.2010
I B 132/09
Normen:
§ 55 Abs 2 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2108
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 428/06

Frist für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei unterlassener Rechtsmittelbelehrung

BFH, Beschluss vom 16.08.2010 - Aktenzeichen I B 132/09

DRsp Nr. 2010/16569

Frist für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei unterlassener Rechtsmittelbelehrung

NV: Ist das Urteil nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, tritt an die Stelle der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gemäß § 55 Abs. 2 FGO eine Ausschlussfrist von einem Jahr seit Zustellung des angefochtenen Urteils, innerhalb derer das Rechtsmittel sowohl eingelegt als auch begründet werden muss.

Normenkette:

§ 55 Abs 2 FGO;

Gründe

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sie nicht innerhalb der Frist des § Abs. der () begründet hat. Das Urteil ist zwar nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, so dass an die Stelle der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gemäß § Abs. eine Ausschlussfrist von einem Jahr seit Zustellung des angefochtenen Urteils getreten ist, innerhalb derer das Rechtsmittel sowohl eingelegt als auch begründet werden muss (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § Rz 45; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § Rz 72; Bundessozialgericht, Beschluss vom 22. August 1995 , Monatsschrift für Deutsches Recht 1996, ; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Februar 1968 , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1969, ). Die Klägerin hat ihre Beschwerde jedoch bis heute nicht begründet, obwohl ihr das Urteil des Finanzgerichts bereits am 24. Juli 2009 zugestellt wurde.