Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sie nicht innerhalb der Frist des § Abs. der () begründet hat. Das Urteil ist zwar nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, so dass an die Stelle der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gemäß § Abs. eine Ausschlussfrist von einem Jahr seit Zustellung des angefochtenen Urteils getreten ist, innerhalb derer das Rechtsmittel sowohl eingelegt als auch begründet werden muss (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § Rz 45; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § Rz 72; Bundessozialgericht, Beschluss vom 22. August 1995 , Monatsschrift für Deutsches Recht 1996, ; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Februar 1968 , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1969, ). Die Klägerin hat ihre Beschwerde jedoch bis heute nicht begründet, obwohl ihr das Urteil des Finanzgerichts bereits am 24. Juli 2009 zugestellt wurde.
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