BFH - Urteil vom 09.05.2006
VII R 15/05
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; AO (1977) § 278 Abs. 2 ; AnfG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1611
BFH/NV 2006, 1538
BFHE 212, 428
BStBl II 2006, 738
DB 2006, 1663
DStRE 2006, 1160
FamRZ 2006, 1837
NJW-RR 2006, 1297
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5620/03

Frist für Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 278 Abs. 2 AO 1977; Anfechtung von Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten

BFH, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen VII R 15/05

DRsp Nr. 2006/19314

Frist für Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 278 Abs. 2 AO 1977; Anfechtung von Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten

»1. Es ist kein hinreichender Grund ersichtlich, den zwischen zusammenveranlagten Ehegatten unentgeltlich zugewendeten Vermögenswert nach § 278 Abs. 2 AO 1977 einem zeitlich unbeschränkten Zugriff durch das FA auszusetzen, während die Anfechtung einer solchen Vermögensverschiebung nach dem AnfG bei nicht zusammenveranlagten Eheleuten nur zeitlich eingeschränkt möglich ist. 2. Soweit § 278 Abs. 2 AO 1977 eine zeitlich unbeschränkte Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers vorsieht, während das AnfG für vergleichbare Sachverhalte zeitlich begrenzte Anfechtungsmöglichkeiten eröffnet, liegt eine Regelungslücke vor, die durch eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 1 AnfG zu schließen ist.«

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; AO (1977) § 278 Abs. 2 ; AnfG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;

Gründe: