Zwischen den Beteiligten ist im formellen Bereich die Zulässigkeit der Klage und im materiellen Bereich streitig, ob der Kläger Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes war.
Der Beklagte erließ aufgrund einer Betriebsprüfung gegenüber dem Kläger erstmalige Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995, da er davon ausging, dass der Kläger und nicht dessen Ehefrau Unternehmer gewesen sei. In diesen Bescheiden ließ er insbesondere die von der Ehefrau geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht mehr zum Abzug zu, da die Eingangsrechnungen nicht auf den Namen des Klägers, sondern auf den Namen seiner Ehefrau lauteten.
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