BFH - Beschluß vom 26.05.2000
VIII B 110/99
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1482

Fristenkontrolle durch Rechtsanwalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 26.05.2000 - Aktenzeichen VIII B 110/99

DRsp Nr. 2000/7402

Fristenkontrolle durch Rechtsanwalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Nach ständiger BFH-Rspr. besteht für einen Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung bereits bei Vorlage der Akten und nicht erst dann, wenn er sich zur Bearbeitung der Akten entschließt.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Senat braucht im anhängigen Verfahren nicht dazu Stellung zu nehmen, ob der Vortrag, das Finanzgericht (FG) habe die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die nicht eingehaltene Klagefrist verkannt, überhaupt geeignet sein kann, einen Verfahrensmangel zu bezeichnen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; vgl. zum Streitstand Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 26; Senatsbeschluss vom 23. August 1996 VIII B 26/95, BFH/NV 1997, 240). Selbst wenn man hiervon ausgeht, wäre die Rüge jedenfalls unschlüssig.