Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Senat braucht im anhängigen Verfahren nicht dazu Stellung zu nehmen, ob der Vortrag, das Finanzgericht (FG) habe die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die nicht eingehaltene Klagefrist verkannt, überhaupt geeignet sein kann, einen Verfahrensmangel zu bezeichnen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; vgl. zum Streitstand Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 26; Senatsbeschluss vom 23. August 1996 VIII B 26/95, BFH/NV 1997, 240). Selbst wenn man hiervon ausgeht, wäre die Rüge jedenfalls unschlüssig.
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