Fristenregelung des § 175a AO, Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG, Fristberechnung nach § 50d Abs. 1 Sätze 7 und 8 EStG, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
FG Köln, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen 2 K 3712/10
DRsp Nr. 2015/17015
Fristenregelung des § 175aAO, Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG, Fristberechnung nach § 50d Abs. 1 Sätze 7 und 8 EStG, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1) Die Fristenregelung des § 175aAO ist nur anzuwenden auf Steuerbescheide, die Gegenstand des Verständigungsverfahrens waren.2) Die Frist nach § 50d Abs. 1 Sätze 7, 8 EStG stellt eine Antragsfrist und zugleich auch eine spezielle Festsetzungsfrist dar. Gegen diese Fristenregelung bestehen keine europarechtlichen Bedenken.3) Fallen der Ablauf der Frist für die Beantragung einer Steuervergütung und der Ablauf der Festsetzungsfrist zeitlich zusammen und wird ein Vergütungsantrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist und damit nach dem Erlöschen des Vergütungsanspruchs gestellt, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1AO mit der Folge einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3AO nicht gewährt werden.