FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2001
2 K 2515/00
Fundstellen:
EFG 2001, 1475

Fristgerechte Klageerhebung; Änderungssperre bei Steuerfahndungsprüfung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2001 - Aktenzeichen 2 K 2515/00

DRsp Nr. 2001/15664

Fristgerechte Klageerhebung; Änderungssperre bei Steuerfahndungsprüfung

1. Wird nachgewiesen, dass die Klageschrift rechtzeitig an das Finanzgericht gefaxt wurde, so ist die Klage fristgerecht erhoben und es kommt nicht mehr darauf an, dass dieser Vortrag und seine Glaubhaftmachung innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO erfolgten. 2. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO greift auch bei Steuerfahndungsprüfungen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für die Streitjahre der Abzugsbetrag gemäß § 10e Abs. 1 EStG zusteht.

Der Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Die Ehefrau des Klägers erwarb im Jahr 1988 das Anwesen in der ... Der Kläger und seine Familie bewohnten die Dachgeschosswohnung; die anderen Wohnungen wurden vermietet. Ab 1988 wurde bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger antragsgemäß der Abzugsbetrag gemäß § 10e Abs. 1 EStG in Höhe von 6.680 DM gewährt.