BFH - Beschluss vom 21.07.2011
IV B 99/10
Normen:
FGO § 62 Abs. 6 S. 5; FGO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
AOStB 2011, 331
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1037/07

Fristgerechte und ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung durch Zustellung an einen Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 21.07.2011 - Aktenzeichen IV B 99/10

DRsp Nr. 2011/16719

Fristgerechte und ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung durch Zustellung an einen Prozessbevollmächtigten

1. NV: Eine zu Recht an den bestellten Prozessbevollmächtigten ergangene Ladung verliert ihre Wirkung nicht dadurch, dass die Bevollmächtigung später erloschen ist. Der Widerruf einer Prozessbevollmächtigung steht der Wirksamkeit einer Ladung nicht entgegen, weil ein nach Absendung der Ladung mitgeteilter Wegfall der Vertretungsbefugnis die Ladung nicht gegenstandslos macht. 2. NV: Im Falle einer kurzfristigen Mandatsniederlegung vor der mündlichen Verhandlung ist das Gericht dann nicht gehalten, den Termin zu verlegen, wenn den Kläger ein Verschulden an der Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten trifft. Hat der Kläger die Prozessvollmacht widerrufen, weil "die Bevollmächtigte schon seit längerem nicht mehr für ihn tätig" sei, so besteht kein Anspruch auf die Verlegung des Termins, weil zum einen aufgrund eines Entschlusses des Klägers, nicht des Prozessbevollmächtigten, kein Vertreter für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins zur Verfügung stand, und zum anderen den Kläger ein Verschulden trifft, weil er trotz seines Wissens um die Anhängigkeit des Rechtsstreits nicht schon früher für die Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten gesorgt hat.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 6 S. 5; FGO § 91 Abs. 1;