FG Hamburg, vom 01.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 187/09
Fristgerechter Antrag bei Absendung eines Antrags auf Festsetzung einer Steuer zum Zweck der Erstattung oder Steuervergütung durch den Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist
BFH, Beschluss vom 08.10.2010 - Aktenzeichen VII B 66/10
DRsp Nr. 2011/1288
Fristgerechter Antrag bei Absendung eines Antrags auf Festsetzung einer Steuer zum Zweck der Erstattung oder Steuervergütung durch den Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist
1. NV: § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1AO dient der Wahrung der Behördeninteressen und soll Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Zeitpunkts des Zugangs vermeiden.2. NV: Aufgrund des Sinn und Zwecks und des eindeutigen Wortlauts findet § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1AO auch über die Verweisung in § 155 Abs. 4AO keine (sinngemäße) Anwendung auf Steuererstattungsanträge.3. NV: Mit Eintritt der Festsetzungsverjährung erlischt der Steuerentlastungsanspruch nach § 47AO. Eine Wiedereinsetzung nach § 110 Abs. 1AO mit dem Ziel einer rückwirkenden Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3AO ist (selbst bei unverschuldeter Säumnis des Steuerpflichtigen) nicht möglich.