Die Einspruchsentscheidung vom 19.09.2016 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klage richtet sich gegen Bescheide betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsbescheide) für die Jahre 2008 bis 2010, die nach Durchführung einer Außenprüfung ergangen sind. Streitig ist vorrangig, ob fristgerecht Einspruch eingelegt wurde.
Feststellungssubjekt ist eine atypisch stille Gesellschaft (ASG), die in den Streitjahren aus der A-Ltd. als Inhaberin des Handelsgeschäfts und aus der B & C-GbR als stiller Gesellschafterin bestand. B hat seinen Anteil an der GbR mit Ablauf des 30.06.2012 an C veräußert. Seitdem ist C alleiniger stiller Gesellschafter.
Alleingesellschafterin der A-Ltd. war in den Streitjahren D [...], welche auch als Geschäftsführerin bestellt war. Seit Herbst 2011 hat die A-Ltd. ihren Sitz in Z (Registernummer
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