Durch Bescheide vom 24. November 2000 wurde aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen gegen den Kläger die Einkommensteuer und ein Gewerbesteuermessbetrag für 1998 festgesetzt, was unter dem 7. März 2001 zu einer Rückstandsanzeige des Beklagten an den Kläger führte (Bl. 56).
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