FG Saarland - Urteil vom 19.02.2002
1 K 306/01
Normen:
AO § 110 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Fristgerechter Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe; Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbescheid 1998

FG Saarland, Urteil vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 1 K 306/01

DRsp Nr. 2002/9570

Fristgerechter Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe; Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbescheid 1998

1. § 110 Abs. 2 Satz 2 AO verlangt nach herrschender Meinung und ständiger höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung, dass die Gründe für eine Fristversäumnis innerhalb der einmonatigen Antragsfrist vorgetragen werden müssen, um die jeweiligen Wiedereinsetzungsgründe klar und eindeutig festzulegen.2. Wird der rechtzeitige Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe versäumt, bedeutet es keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sich daraus für den Steuerpflichtigen materiellrechtlich unrichtige Steuer(zahlungs)pflichten ergeben können.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Durch Bescheide vom 24. November 2000 wurde aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen gegen den Kläger die Einkommensteuer und ein Gewerbesteuermessbetrag für 1998 festgesetzt, was unter dem 7. März 2001 zu einer Rückstandsanzeige des Beklagten an den Kläger führte (Bl. 56).