I.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.02.2020 -
I. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 11.08.2018 weder außerordentlich und fristlos zum 11.08.2018 noch fristgemäß zum 31.03.2018 aufgelöst worden ist.
II. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 31.03.2019 aufgelöst und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 28.292,92 Euro zu zahlen.
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