LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.01.2021
5 Sa 667/20
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 3
NZA-RR 2021, 529
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 11665/18

Fristlose Kündigung bei Nichterkennen lebensbedrohlicher Situation einer PatientinAuflösungsantrag bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen ehrverletzenden Äußerungen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 667/20

DRsp Nr. 2021/8218

Fristlose Kündigung bei Nichterkennen lebensbedrohlicher Situation einer Patientin Auflösungsantrag bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen ehrverletzenden Äußerungen

1. Die unterlassene Information der Fachkrankenschwester an die diensthabende Ärztin, ein Patient befinde sich in einer potentiell lebensbedrohlichen Lage - hier schwere Hyperkalämie - ist eine schwere Pflichtverletzung und rechtfertigt dem Grunde nach eine fristlose Kündigung. 2. Ehrverletzende Äußerungen im Arbeitsverhältnis begründen einen Auflösungsantrag.

I.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.02.2020 - 27 Ca 11665/18 - wird auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zu Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 11.08.2018 weder außerordentlich und fristlos zum 11.08.2018 noch fristgemäß zum 31.03.2018 aufgelöst worden ist.

II. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 31.03.2019 aufgelöst und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 28.292,92 Euro zu zahlen.