1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 12. September 2012 - 11 Ca 2468/11 - abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass das bis zum 22. November 2011 befristete Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2011 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und in diesem Zusammenhang über den Status der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten.
Die Kläger, die aus Kolumbien stammen, bilden die Artistengruppe . Zwischen dieser Gruppe, vertreten durch den Kläger zu 1) als den Chef der Truppe, und der Beklagten, die einen Zirkus betreibt, wurde am 18. Juli 2010 ein Vertrag abgeschlossen, der folgenden Wortlaut hat:
"Vertrag über freie Mitarbeit
zwischen
wird folgender Vertrag über freie Mitarbeit vereinbart:
§ 1 Tätigkeit
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