LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.09.2016
4 Sa 409/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 670; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 477/15

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines angestellten Rechtsanwalts wegen unterbliebener Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 409/15

DRsp Nr. 2017/14703

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines angestellten Rechtsanwalts wegen unterbliebener Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

I. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.8.2015 - 2 Ca 477/15 - wie folgt teilweise abgeändert: 1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 23.3.2015, noch durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 31.3.2015, und auch nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 18.5.2015 aufgelöst worden ist.2) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Bescheinigung über den im Jahr 2015 gewährten oder abgegoltenen Urlaub zu erteilen.3) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.4) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.492,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2015 zu zahlen.5) Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger rückwirkend ab dem 23.03.2015 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2015 bei der Einzugsstelle AOK Hessen und bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte Rheinland-Pfalz anzumelden.