LAG Köln - Urteil vom 07.09.2016
11 Sa 1024/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1212/15

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Tätlichkeiten

LAG Köln, Urteil vom 07.09.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1024/15

DRsp Nr. 2017/4456

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Tätlichkeiten

Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern stellen an sich auch ohne vorherige Abmahnung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Jedoch ist der Arbeitgeber ausnahmsweise gehalten, das mildere Mittel der Abmahnung zu ergreifen, wenn das Opfer der Tätlichkeit zu der erhitzten Atmosphäre am Arbeitsplatz in erheblichem Maße beigetragen hat, indem es bewusst Unwahrheiten verbreitet hat und es unter dem Eindruck dieser Lügen zu wechselseitigen schwerwiegenden Beleidigungen gekommen ist. Das gilt umso mehr, wenn der gekündigte Arbeitnehmer bisher nicht durch Tätlichkeiten im Betrieb auffällig geworden ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.09.2015 - 4 Ca 1212/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung.

Der am .1976 geborene Kläger, ledig und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet, ist seit dem April 2006 bei der Beklagten, die Frühstücks- und Süßwaren herstellt, als Maschinenführer beschäftigt. Vorbeschäftigungszeiten des Klägers wurden von der Beklagten anerkannt, so dass er bis zum Kündigungsvorfall 13 Jahre beschäftigt war.