OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.01.2009
I-16 U 30/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 723 Abs. 1; BGB § 723 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 391/07

Fristlose Kündigung eines Sozietätsvertrages zwischen einem Steuerberater und einem Rechtsanwalt wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2009 - Aktenzeichen I-16 U 30/08

DRsp Nr. 2009/23758

Fristlose Kündigung eines Sozietätsvertrages zwischen einem Steuerberater und einem Rechtsanwalt wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses

1. Ein Gesellschafter einer aus einem Steuerberater und einem Rechtsanwalt bestehenden Sozietät kann eine irreparable Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht darauf gründen, dass die Sozien wort- und grußlos aneinander vorbeigehen und nur noch schriftlich miteinander verkehren, wenn er derjenige war, der damit begonnen hat. 2. Auch eine angemessene Reaktion des verbliebenen Gesellschafters gegenüber Angestellten der Sozietät und der Hausbank auf eine für unberechtigt gehaltene Kündigung des anderen Gesellschafters ist nicht geeignet, eine irreparable Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu begründen. 3. Dies gilt umso mehr, wenn der kündigende Gesellschafter angeboten hat, noch mindestens zwei Jahre für die Sozietät weiter zu arbeiten, die Laufzeit des Vertrages aber nur noch 5 1/2 Jahre umfasst.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Januar 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.