OLG Hamm - Urteil vom 01.03.2007
27 U 137/06
Normen:
GmbHG § 35 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
GmbHR 2007, 823
OLGReport-Hamm 2007, 597
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 12/06

Fristlose Kündigung wegen unterlassenen Einschreitens gegen sexuelle Belästigung

OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 27 U 137/06

DRsp Nr. 2007/40031

Fristlose Kündigung wegen unterlassenen Einschreitens gegen sexuelle Belästigung

»Unterlassenes Einschreiten gegen sexuelle Belästigungen von Angestellten durch einen Mitgeschäftsführer kann grundsätzlich eine die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags rechtfertigende Pflichtverletzung darstellen. Es bedarf jedoch einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls.«

Normenkette:

GmbHG § 35 ; BGB § 626 ;

Gründe:

A.

Der Kläger war bei der Beklagten, die früher in Rechtsform einer AG bestand und dann in eine GmbH umgewandelt wurde, zunächst Vorstand und dann Geschäftsführer. Die Umwandlung wurde am 1.11.2005 ins Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 3.11.2005 berief die Beklagte, vertreten durch ihre Alleingesellschafterin, den Kläger mit sofortiger Wirkung als "Vorstand bzw. Geschäftsführer" ab und erklärte zugleich die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrags. Sie hat dies mit behaupteten Untreuehandlungen des Klägers begründet.

Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass Abberufung und Kündigung unwirksam sind, er weiterhin Geschäftsführer ist und das "Arbeitsverhältnis" unverändert fortbesteht.