1. Hat das FA im Einspruchsverfahren Erklärungen oder Beweismittel gem. § 364 b Abs. 2 Satz 1 AO nicht unberücksichtigt gelassen und im anschließenden Klageverfahren unter Hinweis auf § 364 b Abs. 2 Satz 1 AO eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits durch Änderung des angefochtenen Feststellungsbescheid ablehnt, wird die Einspruchsentscheidung dadurch nicht nachträglich rechtswidrig.2. Das gilt auch dann, wenn die Festsetzung fehlerhaft gewesen wäre.