BFH - Urteil vom 23.04.2003
IX R 22/00
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 § 79b ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1198
DStRE 2003, 1067

Fristsetzung nach § 79 b Abs. 2 FGO

BFH, Urteil vom 23.04.2003 - Aktenzeichen IX R 22/00

DRsp Nr. 2003/9623

Fristsetzung nach § 79 b Abs. 2 FGO

1. Die Fristsetzung nach § 79 b Abs. 2 FGO konkretisiert den Untersuchungsgrundsatz und ist Ausdruck der Mitverantwortung der Beteiligten für die Aufklärung des Sachverhalts.2. Eine richterliche Verfügung genügt den Anforderungen an eine wirksame Fristsetzung nach § 79 b Abs. 2 FGO nicht, wenn sie entspr. dem Wortlaut des Abs. 1 dem Kl. lediglich aufgibt, Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 § 79b ; ZPO § 295 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Eigentümer eines ca. 24 ha großen landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Eine Teilfläche dieses Besitzes verpachtete er mit Wirkung ab Oktober 1986 an seinen Sohn zum Betrieb eines ...hofs. Es folgten Nachtragsvereinbarungen.

Mit ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (1990 bis 1992) machten die Kläger in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend, die u.a. die Vermietung an den Sohn sowie ab Streitjahr 1991 auch Einnahmen aus Rekultivierung betrafen und die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung anerkannte.