BFH - Beschluß vom 19.02.2002
II B 21/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 801

Fristsetzung nach § 79 b Abs. 2 FGO; Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln

BFH, Beschluß vom 19.02.2002 - Aktenzeichen II B 21/01

DRsp Nr. 2002/6339

Fristsetzung nach § 79 b Abs. 2 FGO; Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln

Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn das FG einem Stpfl. unter Fristsetzung gem. § 79 b Abs. 2 FGO aufgegeben hat, bestimmte Schriftstücke vorzulegen und das FG die verspätet vorgelegten Beweismittel zurückweist, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen des § 79 b Abs. 3 FGO erfüllt sind.

Gründe:

I. Durch Bescheide vom 12. November 1996 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Vermögensteuer auf den 1. Januar 1989 sowie auf den 1. Januar 1993 fest. Da der Kläger einer Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung auf die streitigen Stichtage trotz Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht gefolgt war, hatte das FA die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Es berücksichtigte dabei inländische Zahlungsmittel in Höhe von 4 000 DM (1. Januar 1989) bzw. 6 000 DM (1. Januar 1993) sowie Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe von 320 000 DM bzw. 180 000 DM. Schulden des Klägers berücksichtigte das FA nicht.