I. Durch Bescheide vom 12. November 1996 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Vermögensteuer auf den 1. Januar 1989 sowie auf den 1. Januar 1993 fest. Da der Kläger einer Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung auf die streitigen Stichtage trotz Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht gefolgt war, hatte das FA die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Es berücksichtigte dabei inländische Zahlungsmittel in Höhe von 4 000 DM (1. Januar 1989) bzw. 6 000 DM (1. Januar 1993) sowie Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe von 320 000 DM bzw. 180 000 DM. Schulden des Klägers berücksichtigte das FA nicht.
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