Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) einen Beweisantrag auf der Grundlage von § 79b Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückweisen durfte.
Da die Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Streitjahr 1994 keine Steuererklärung abgegeben hatten, wurden die Besteuerungsgrundlagen vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) geschätzt. Das FA setzte die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, die dieser als Geschäftsführer einer GmbH erzielte, mit 62 370 DM und die der Klägerin mit 10 506 DM an. Außerdem wurde jeweils der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt.
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