I.
In dem mit der Beschwerde angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass der Bescheid über die Ablehnung des Antrags der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2010 zur Abgabe der eigenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2008) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2010 rechtmäßig war und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzte.
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