BFH - Beschluss vom 15.07.2010
VIII B 75/10
Normen:
§ 115 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2093
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 589/10

Fristverlängerung für Abgabe der ESt-Erklärung eines Steuerberaters

BFH, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen VIII B 75/10

DRsp Nr. 2010/16226

Fristverlängerung für Abgabe der ESt-Erklärung eines Steuerberaters

1. NV: Rechtsfragen, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, können nicht im Revisionsverfahren geklärt werden. 2. NV: Ob nach den Umständen des Einzelfalls Fristverlängerung zur Abgabe der ESt-Erklärung zu gewähren ist, ist keine Frage von allgemeinem Interesse, die wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revisionszulassung gebieten könnte. 3. NV: Ein Steuerberater hat keinen generellen Anspruch auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung bis Ende Februar des auf den Veranlagungszeitraum folgenden übernächsten Jahres.

Normenkette:

§ 115 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO;

Gründe

I.

In dem mit der Beschwerde angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass der Bescheid über die Ablehnung des Antrags der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2010 zur Abgabe der eigenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2008) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2010 rechtmäßig war und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzte.