FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 10.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 294/97
Fristverlängerung für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen durch Lohnsteuerhilfevereine; Überprüfung von Ermessensrichtlinien durch die Steuergerichte - berechtigte Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO
BFH, Urteil vom 11.04.2006 - Aktenzeichen VI R 64/02
DRsp Nr. 2006/19225
Fristverlängerung für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen durch Lohnsteuerhilfevereine; Überprüfung von Ermessensrichtlinien durch die Steuergerichte - berechtigte Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO
»1. Sind Ermessensrichtlinien erlassen, überprüfen die Steuergerichte auch, ob die Richtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht.2. Lehnt das Finanzamt, gestützt auf den Erlass über Steuererklärungsfristen vom 2. Januar 1997 (BStBl I 1997, 125) einen Fristverlängerungsantrag allein mit der Begründung ab, der Steuerpflichtige habe nicht Personen oder Gesellschaften i.S. des § 3StBerG oder Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen i.S. des § 4 Nr. 3 und 8 StBerG, sondern einen Lohnsteuerhilfeverein mit der Anfertigung seiner Einkommensteuererklärung beauftragt, ist diese Entscheidung rechtswidrig.«