FG München - Urteil vom 24.06.2003
3 K 4309/00
Normen:
Zollkodex Art. 184 ; Zollkodex Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ; EWGV 918/83 Art. 2 ff ; UStG (1999) § 5 Abs. 2 ; UStG (1999) § 13 Abs. 3 ; UStG (1999) § 21 Abs. 2 ; EUStBV § 1 Abs. 1 ;

Fristverlängerung für Nachführung von Übersiedlungsgut; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 3 K 4309/00

DRsp Nr. 2003/13213

Fristverlängerung für Nachführung von Übersiedlungsgut; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

Zu den Umständen, die einen Ausnahmefall von der Zwölfmonatsfrist der Nachführung von Übersiedlungsgut rechtfertigen.

Normenkette:

Zollkodex Art. 184 ; Zollkodex Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ; EWGV 918/83 Art. 2 ff ; UStG (1999) § 5 Abs. 2 ; UStG (1999) § 13 Abs. 3 ; UStG (1999) § 21 Abs. 2 ; EUStBV § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Frist für die Einfuhr von Übersiedlungsgut eingehalten ist.

Die Klägerin beantragte am 26. Januar 2000 beim Hauptzollamt Nürnberg-Fürth (HZA), Zollamt Erlangen (ZA) die Überführung einer Sendung gebrauchter Einrichtungsgegenständen aus Rumänien in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

Das ZA entsprach diesem Antrag und forderte von der Klägerin mit Bescheid vom 26. Januar 2000 498,23 DM Zoll und 1.124,18 DM Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an.

Mit dem dagegen eingelegten Einspruch vom 11. Februar 2000 trug sie vor, dass es sich um abgabenfreies Übersiedlungsgut handele. Einen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet habe sie erst mit ihrer Heirat im April 1999 begründet. Zwar habe sie sich am 19. Dezember 1998 mit ersten Wohnsitz in Erlangen angemeldet, doch habe sie sich bis zur ihrer Heirat dort wegen fehlender Aufenthaltserlaubnis nur besuchsweise aufgehalten.