BFH - Beschluß vom 15.05.2002
X R 71/01
Normen:
FGO § 56 § 120 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1320

Fristverlängerung für Revisionsbegründung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 15.05.2002 - Aktenzeichen X R 71/01

DRsp Nr. 2002/10452

Fristverlängerung für Revisionsbegründung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des BFH verlängert werden.2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis des Antrags auf Fristverlängerung für die Revisionsbegründung setzt u. a. voraus, dass der Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, und die hierfür erheblichen Tatsachen spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses substantiiert und in sich schlüssig vorgetragen werden.

Normenkette:

FGO § 56 § 120 Abs. 3 ;

Gründe: