BFH - Urteil vom 29.01.2003
XI R 82/00
Normen:
AO (1977) §§ 109 149 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 § 102 ; StBerG § 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1265
BFH/NV 2003, 953
BFHE 201, 399
BStBl II 2003, 550
DB 2003, 1367
DStRE 2003, 755
NJW 2003, 2336
Vorinstanzen:
FG Bremen - 26.9.2000 - 200366K 2 (EFG 2000, 1230),

Fristverlängerung für Steuererklärungen

BFH, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen XI R 82/00

DRsp Nr. 2003/8138

Fristverlängerung für Steuererklärungen

»Das FA ist nicht verpflichtet, aufgrund der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen (hier vom 4. Januar 1999, BStBl I 1999, 152) einem Steuerberater die Frist zur Abgabe der eigenen Steuererklärung zu verlängern.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 109 149 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 § 102 ; StBerG § 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater. Er beantragte mit Schreiben vom 30. September 1999 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) wegen der in seiner Praxis zur Zeit bestehenden Arbeitsüberlastung die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 1998 bis zum 28. Februar 2000 für die in der Anlage beigefügten Einzelanträge zu verlängern. Darunter befand sich auch ein Antrag für die persönliche Steuererklärung zur gesonderten Gewinnfeststellung des Klägers. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1999 teilte ihm das FA mit, dass es die Frist für die Abgabe der Feststellungserklärung des Klägers bis längstens 31. Dezember 1999 verlängere, dem weiter gehenden Antrag könne nicht entsprochen werden. Gegen diese teilweise Ablehnung seines Antrages legte der Kläger am 28. Juli 2000 Einspruch ein, den er nicht begründete.