FG Bremen - Urteil vom 04.07.2000
299310K 2
Normen:
ZK Art. 49 Abs. 2; ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a; ZKDVO Art. 859 Nr. 1 ; AO 1977 § 171 Abs. 10 ; ZK Art. 239 Abs. 1;

Fristverlängerung hinsichtlich des Überschreitens von Verwahrungsfristen; Erstattung von Einfuhrabgaben

FG Bremen, Urteil vom 04.07.2000 - Aktenzeichen 299310K 2

DRsp Nr. 2001/1490

Fristverlängerung hinsichtlich des Überschreitens von Verwahrungsfristen; Erstattung von Einfuhrabgaben

1. Art. 859 ZKDVO enthält eine wirksam zustandegekommene und abschließende Regelung der Verfehlungen i.S. des Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK, die "sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht ausgewirkt haben". 2. Nach Art. 49 Abs. 2 ZK können die Zollbehörden die 20-Tage-Frist zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens verlängern, wenn es die Umstände rechtfertigen, wobei die Verlängerung nicht über die durch die Umstände gerechtfertigten tatsächlichen Erfordernisse hinausgehen darf. Nur wenn bei rechtzeitiger Beantragung eine Fristverlängerung nach Art. 49 Abs. 2 ZK gewährt worden wäre, hätte sich diese Fristüberschreitung auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung nach Art. 859 Nr. 1 ZKDVO nicht wirklich ausgewirkt mit der Folge, dass keine Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 ZK entstanden wäre.