FG Saarland - Urteil vom 17.03.2004
1 K 46/03
Normen:
AO § 109 Abs. 1 ; AO § 149 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1018

Fristverlängerung; Steuererklärung; Steuerberater; Mandant; Quotenverfahren; Antrag auf Fristverlängerung vom 27. September 2002

FG Saarland, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 1 K 46/03

DRsp Nr. 2004/6781

Fristverlängerung; Steuererklärung; Steuerberater; Mandant; Quotenverfahren; Antrag auf Fristverlängerung vom 27. September 2002

Der Antrag eines Steuerberaters auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung für einen Mandanten über den 30. September hinaus (bis zum 28. Februar des Folgejahres) kann auch dann abgelehnt werden, wenn der Berater seine Abgabequote zum 30. September erfüllt hat. Ein Ablehnungsgrund kann darin bestehen, dass für den Mandanten die Vorjahreserklärung noch nicht abgegeben worden ist.

Normenkette:

AO § 109 Abs. 1 ; AO § 149 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH, wird beim Beklagten steuerlich veranlagt. Sie ermittelt ihren Gewinn für ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni). Der Steuerberater der Klägerin nahm wegen der Einhaltung der Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen am sogenannten "Quotenverfahren" teil. Das Quotenverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen für Steuerpflichtige, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe betreut werden.