FG München - Urteil vom 04.05.2011
8 K 38/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; FGO § 79b;

Fristverlängerung zum Nachweis von Betriebsausgaben

FG München, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 8 K 38/08

DRsp Nr. 2011/19110

Fristverlängerung zum Nachweis von Betriebsausgaben

Im Rahmen seines Ermessens kann das Gericht von einer Verlängerung der gesetzten Frist zum Nachweis von Betriebsausgaben absehen, wenn bereits im Einspruchsverfahren angeforderte Unterlagen nicht eingereicht worden sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; FGO § 79b;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Aufwendungen für eine Auslandsreise als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Einkünfte der Klägerin – einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – werden für das Streitjahr 2004 vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – gesondert und einheitlich festgestellt. Nach den Feststellungen des FA ist Gegenstand des in 2004 gegründeten Unternehmens die Realisation von TV – Produktionen aller Art.