1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob die Aufwendungen für eine Auslandsreise als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Einkünfte der Klägerin – einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – werden für das Streitjahr 2004 vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – gesondert und einheitlich festgestellt. Nach den Feststellungen des FA ist Gegenstand des in 2004 gegründeten Unternehmens die Realisation von TV – Produktionen aller Art.
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