BFH - Beschluß vom 03.08.2000
III B 33/97
Normen:
AO § 110 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 292

Fristversäumnis bei Büroversehen; Verschulden des Betriebsinhabers

BFH, Beschluß vom 03.08.2000 - Aktenzeichen III B 33/97

DRsp Nr. 2000/10347

Fristversäumnis bei Büroversehen; Verschulden des Betriebsinhabers

1. Die Grundsätze für die Entschuldbarkeit von Büroversehen in gut organisierten Büros von Rechtsanwälten oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe gelten nicht für andere Verhältnisse, insbesondere nicht für gewerbliche Betriebe. 2. An die Entschuldbarkeit von Büroversehen in gewerblichen Betrieben sind ansich strengere Anforderungen zu stellen, weil im einzelnen Gewerbebetrieb die Zahl der zu beachtenden gesetzlichen Fristen in aller Regel übersehbar ist und die Fristen i.d.R. nur den Gewerbetreibenden selbst betreffen. 3. Für gewerbliche Betriebe lassen sich daher regelmäßig keine allgemeinen Grundsätze für die Entscheidung der Frage aufstellen, wann den Betriebsinhaber bei Einschaltung einer Hilfsperson in einer Fristsache ein Verschulden an der Fristversäumung trifft. Die Entscheidung hängt vielmehr von den jeweiligen Verhältnissen und Umständen des Einzelfalles ab.

Normenkette:

AO § 110 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.