Will der Bevollmächtigte eines Steuerpflichtigen die Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tag ausschöpfen, verletzt er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er die Art und den Zeitpunkt der Bekanntmachung des Steuerbescheids nicht überprüft und demzufolge das Ende der Rechtsbehelfsfrist nicht nach völlig einwandfreien Unterlagen berechnet.Es darf nicht ohne jede Prüfung davon ausgegangen werden, das Finanzamt habe den anzufechtenden Steuerbescheid mit einfachem Brief zur Post aufgegeben, so daß er gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1AO 1977 erst drei Tage später als bekanntgegeben gilt.
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