Streitig ist, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren ist.
Materiell-rechtlich geht es darum, ob im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung für das Jahr 2002 zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen sowie von der Klägerin vorgenommene Einzahlungen als Privateinlagen zu behandeln und die Einkommen- und Umsatzsteuerfestsetzung für 2002 entsprechend anzupassen sind.
I.
1. Die Klägerin betreibt im ... Einkaufszentrum in Hamburg eine Salat- und Saftbar.
2. Die Gewinnermittlung der Klägerin nach § 4 Abs. 3 () für das Jahr 2002 sowie die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für 2002 wurden von dem Steuerberater B erstellt. Beide Steuererklärungen einschließlich Gewinnermittlung gingen am 21. Juli 2003 beim FA ein (Einkommensteuer-Akte -ESt-A- Bl. 5 ff; Umsatzsteuer-Akte -USt-A- Bl. 1 f).
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