BGH - Beschluss vom 09.03.2017
IX ZB 1/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 08.12.2015

Fristversäumung für die Berufungsbegründung; Zuzurechnender anwaltlicher Organisationsmangel in der Ausgangskontrolle der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten; Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax; Schuldhaftes Unterlassen einer Ausgangskontrolle am Ende eines jeden Arbeitstags als Ursache für die Fristversäumung

BGH, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen IX ZB 1/16

DRsp Nr. 2017/5088

Fristversäumung für die Berufungsbegründung; Zuzurechnender anwaltlicher Organisationsmangel in der Ausgangskontrolle der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten; Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax; Schuldhaftes Unterlassen einer Ausgangskontrolle am Ende eines jeden Arbeitstags als Ursache für die Fristversäumung

Ein Rechtsanwalt hat dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Besteht eine allgemeine Kanzleianweisung zur Überprüfung eines per Telefax übermittelten Schriftstücks anhand des Sendeprotokolls, muss sich die von einem Rechtsanwalt anzuordnende Ausgangskontrolle am Ende eines jeden Arbeitstags nicht auf die erneute inhaltliche Überprüfung des Sendeberichts erstrecken. Allerdings gehört es zu der von einem Rechtsanwalt anzuordnenden Ausgangskontrolle am Ende eines jeden Arbeitstags, dass die damit beauftragte Bürokraft überprüft wird ob bei Telefaxübermittlung überhaupt ein Sendebericht vorliegt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 4.513,31 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.