Fristversäumung und Verschulden des Prozeßvertreters
BFH, Beschluß vom 13.06.2000 - Aktenzeichen VII B 125/00
DRsp Nr. 2000/10388
Fristversäumung und Verschulden des Prozeßvertreters
1. Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes gehört u. a. die Klärung der Frage, welches Rechtsmittel einzulegen ist. Da es sich insoweit um die Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels handelt, fällt diese Aufgabe in den alleinigen Verantwortungsbereich des Rechtsanwaltes.2. Unterlässt es ein Rechtsanwalt trotz Kenntnis der Häufung von Fehlleistungen im organisatorischen Bereich seiner Kanzlei sich persönlich um die Einhaltung einer Rechtsmittelfrist zu kümmern, liegt darin eigenes, für die Versäumung der Frist ursächliches Verschulden.