BFH - Beschluß vom 13.06.2000
VII B 125/00
Normen:
FGO §§ 56, 115 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 312

Fristversäumung und Verschulden des Prozeßvertreters

BFH, Beschluß vom 13.06.2000 - Aktenzeichen VII B 125/00

DRsp Nr. 2000/10388

Fristversäumung und Verschulden des Prozeßvertreters

1. Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes gehört u. a. die Klärung der Frage, welches Rechtsmittel einzulegen ist. Da es sich insoweit um die Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels handelt, fällt diese Aufgabe in den alleinigen Verantwortungsbereich des Rechtsanwaltes. 2. Unterlässt es ein Rechtsanwalt trotz Kenntnis der Häufung von Fehlleistungen im organisatorischen Bereich seiner Kanzlei sich persönlich um die Einhaltung einer Rechtsmittelfrist zu kümmern, liegt darin eigenes, für die Versäumung der Frist ursächliches Verschulden.

Normenkette:

FGO §§ 56, 115 Abs. 3 S. 1;

Gründe: