BFH - Beschluss vom 08.07.2003
VIII B 3/03
Normen:
FGO §§ 81 96 ; ZPO § 418 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1441
DStRE 2003, 1301

Fristwahrung - Einwurf eines Schriftstücks in den Nachtbriefkasten des BFH

BFH, Beschluss vom 08.07.2003 - Aktenzeichen VIII B 3/03

DRsp Nr. 2003/11985

Fristwahrung - Einwurf eines Schriftstücks in den Nachtbriefkasten des BFH

1. Durch einen gerichtlichen Eingangsstempel wird Beweis dafür begründet, dass ein Schriftsatz an dem in ihm angegebenen Tag eingegangen ist.2. Dieser Beweis kann durch Gegenbeweis entkräftet werden, der die volle Überzeugung des Gerichts von der Rechtszeitigkeit der Prozesshandlung erfordert.3. Zur Beweisführung im Einzelnen bei behauptetem rechtzeitigen Einwurf eines Schriftstücks in den Nachtbriefkasten des BFH.

Normenkette:

FGO §§ 81 96 ; ZPO § 418 ;

Gründe:

I. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem im Klageverfahren aufgetretenen Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), S, am 6. Dezember 2002 zugestellt. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision ging am 7. Januar 2003 und damit --wegen des Feiertags am 6. Januar 2003-- fristgerecht beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.